1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der DRYiSO AG (nachfolgend Auftragnehmer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Es gelten die Vorschriften des Schweizer Obligationenrecht.
2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen genannte oder auch mündlich abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Auftraggeber ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung vom Auftragnehmer.
3 Preise, Preisänderungen
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein.
(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die zurzeit der Fertigstellung gültigen Preise vom Auftragnehmer; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 15%, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4 Auftragsdauer
(1) Fertigstellungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
5 Sachmängelhaftung & Verjährung
(1) Der Auftragnehmer führt eine Reinigung des Auftragsgegenstandes mit dem Trockeneisreinigungssystem durch. Bei diesem Reinigungsverfahren werden Verschmutzungen / Verunreinigungen zum einen durch „Thermoschock“ (kurzzeitig – 79°C) und zum anderen mit Druckluft (bis 16 bar) von dem Auftragsgegenstand entfernt. Dies vorausgeschickt kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung für die Standfestigkeit des Auftragsgegenstand übernehmen die nicht durch eine Inaugenscheinnahme erkennbar sind, insbesondere geltend bei der Fahrzeug/Motorreinigung für jegliche Art von Kühlnetzen wie z.b. Wasser-, Öl-, Heizungs- und Klimakühlern. Das Reinigungsverfahren verursacht einen Lärmpegel bis 120 dB . Bei Reinigungsaufträgen hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass eine Belästigung anderer ausgeschlossen ist, bzw. auf eigene Kosten und Risiko entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Die Einholung entsprechender behördlicher Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber. Sollte aufgrund nicht getroffener Vorkehrungen durch den Auftraggeber eine Durchführung des Werkauftrag nicht möglich sein oder vor Abschluss der Arbeiten beendet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, für die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten (Trockeneis, Anfahrtskosten) aufzukommen. Auch bei nachträglicher Änderung vom Werkvertrag durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer eine Rechnungsstellung der nicht genutzten Verbrauchsmaterialien vor.
(2) Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
(4) Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche, wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.
(7) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen, gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche des Kunden innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde in solchen Fällen ein Verbraucher, so verjähren die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
(8) Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und normalen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Für diese Schäden übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden durch unser Verschulden verursacht wurden. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche aus.
(9) Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzüglich informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.
(10) Sollte Streit über Vorliegen eines Sachmangels entstehen, kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle angerufen werden. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6 Allgemeine Haftung
(1) Für Bearbeitungsschäden jeglicher Art haftet die DRYiSO AG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Grundsätzlich ist die Haftung auf das 10-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
(2) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7 Zahlung
(1) Rechnungen vom Auftragnehmer (DRYiSO AG ) sind sofort, ohne zusätzliche Abzüge wie Skonto etc., zahlbar.
(2) Andere Zahlungsformen als sofortige Barzahlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung besteht, sind Rechnungen vom Auftragnehmer zahlbar innerhalb von 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer vor.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand die Stadt Zofingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. (Stand: 01.06.2014)